Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:

  1. Litera a
    für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;
  2. Litera b
    in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu gewährleisten;
  3. Litera c
    ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;
  4. Litera d
    alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und
  5. Litera e
    der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben, über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007503