Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber:
die Arbeitnehmer in verständlicher Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die einschlägigen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen zu unterrichten;
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen;
falls ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann, geeignete persönliche Schutzausrüstung, erforderliche Kleidung und andere durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen; und
dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind, Erste Hilfe und geeignete Mittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.
Schlagworte
Verhütungsmaßnahme, Unfallgefahr
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007502