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Art. 12

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 12

Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, hat der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren und die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Betriebs zu tragen. Dies enthebt einzelne Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007505