Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
B. RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER UND IHRER VERTRETER
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die in Artikel 4 erwähnte innerstaatliche Gesetzgebung hat den Arbeitnehmern folgende Rechte einzuräumen:
Unfälle, gefährliche Vorfälle und Gefahren dem Arbeitgeber und der zuständigen Stelle zu melden;
zu verlangen und zu erreichen, daß, falls Anlaß zur Besorgnis aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen besteht, vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle Inspektionen und Untersuchungen durchgeführt werden;
Kenntnis von den Arbeitsplatzgefahren zu haben, die ihre Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen können, und darüber unterrichtet zu werden;
im Besitz des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle befindliche Informationen zu erhalten, die für ihre Sicherheit oder Gesundheit von Belang sind;
sich von jedem Ort im Bergwerk zu entfernen, falls Umstände sich ergeben, von denen mit hinreichendem Grund angenommen werden kann, daß sie eine ernste Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit darstellen; und
gemeinsam Arbeitsschutzvertreter auszuwählen.
(2)Absatz 2,Den in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Arbeitsschutzvertretern sind in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung folgende Rechte einzuräumen:
die Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschließlich gegebenenfalls der Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Rechte, zu vertreten;
i) an vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle am Arbeitsplatz durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen teilzunehmen; und
Arbeitsschutzangelegenheiten zu überwachen und zu untersuchen;
Berater und unabhängige Sachverständige beizuziehen;
sich mit dem Arbeitgeber rechtzeitig über Arbeitsschutzangelegenheiten, einschließlich Politiken und Verfahren, zu beraten;
sich mit der zuständigen Stelle zu beraten; und
für den Bereich, für den sie ausgewählt worden sind, Kenntnis von Unfällen und gefährlichen Vorfällen zu erlangen.
(3)Absatz 3,Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte sind festzulegen:
durch die innerstaatliche Gesetzgebung; und
durch Beratungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern.
(4)Absatz 4,Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, daß die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte ohne Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden können.
Schlagworte
Sicherheitsgrund
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007506