Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer, entsprechend ihrer Ausbildung, die Pflicht haben:
die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten;
in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu tragen, einschließlich der sachgemäßen Pflege und Benutzung der ihnen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Schutzkleidung, Mittel und Ausrüstungen;
ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden, die ihrer Ansicht nach eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit oder für die anderer Personen darstellen könnte und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können; und
mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um es ihm zu ermöglichen, den ihm gemäß dem Übereinkommen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007507