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Art. 14

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 14

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer, entsprechend ihrer Ausbildung, die Pflicht haben:

  1. Litera a
    die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten;
  2. Litera b
    in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu tragen, einschließlich der sachgemäßen Pflege und Benutzung der ihnen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Schutzkleidung, Mittel und Ausrüstungen;
  3. Litera c
    ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden, die ihrer Ansicht nach eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit oder für die anderer Personen darstellen könnte und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können; und
  4. Litera d
    mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um es ihm zu ermöglichen, den ihm gemäß dem Übereinkommen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007507