Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührtParagraph eins, (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 7 272 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 3 636 Euro.
(2)Absatz 2,Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3)Absatz 3,Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Dokumentnummer
NOR40007520