Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Weitere Senatsfälle
§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in § 1 und § 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Paragraph 3, Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in Paragraph eins und Paragraph 2, angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen
dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 146 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 73 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Dokumentnummer
NOR40007522