Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Beachte
Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden (vgl. Art. XVII § 14, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
(2)Absatz 2,Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
(3)Absatz 3,Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4)Absatz 4,Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Berufsrecht, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40094951