Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen. Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR40007881