Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1946Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,
2.Ziffer 2 Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.
3.Ziffer 3 Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.
Schlagworte
Eigentumsstand
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008057