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§ 3

Fassungen
ab 17.09.1946 — BGBl. Nr. 167/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute17.09.1946 BGBl. Nr. 167/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.1946BGBl. Nr. 167/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

    Ziffer eins Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,

    Ziffer 2 Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

    Ziffer 3 Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.

Schlagworte

Eigentumsstand

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20000696

Dokumentnummer

NOR40008057