Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1946Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten. Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und Paragraph 3,, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008058