Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 28.03.1947 — BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute28.03.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.03.1947BGBl. Nr. 54/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuche zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008022