Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ist für eine bei einem Gericht anhängige Rechtssache nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nunmehr die Rückstellungskommission ausschließlich zuständig, so hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses hat es, sofern ihm die Bestimmung der zuständigen Rückstellungskommission nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an die örtlich zuständige Kommission zu überweisen. Die Rückstellungskommission hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Gerichtes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Rückstellungskommission hat bei ihrer Entscheidung im Kostenpunkte die im Verfahren vor dem Gerichte aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR40008023