Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 28.03.1947 — BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute28.03.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.03.1947BGBl. Nr. 54/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 28,

Wer ein entzogenes Vermögen in seiner Macht oder Gewahrsame hatte, ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer Auskunft über dessen Verbleib zu geben. Im Falle der Weigerung hat ihm die nach seinem Wohnsitze zuständige Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] die Ablegung eines Eides darüber, was ihm über den Verbleib des Vermögens bekannt ist, aufzutragen, sofern der geschädigte Eigentümer das Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftspflicht glaubhaft macht. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. Exekutionsordnung sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008026