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§ 29

Fassungen
ab 28.03.1947 — BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute28.03.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

28.03.1947BGBl. Nr. 54/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im Verfahren vor der Rückstellungskommission entschieden oder ein Vergleich, Verzicht oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben worden ist.
  3. Absatz 3,Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Verzichte und Anerkenntnisse gemäß Paragraph 13,, falls diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt, daß über das den Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen eine Vermögensanmeldung nach Paragraph 4, Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 166/46, vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 31, Gebührengesetz 1946, B. G. Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008027

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P29/NOR40008027