Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im Verfahren vor der Rückstellungskommission entschieden oder ein Vergleich, Verzicht oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben worden ist.
(3)Absatz 3,Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Verzichte und Anerkenntnisse gemäß § 13, falls diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt, daß über das den Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen eine Vermögensanmeldung nach § 4 Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 166/46, vorliegt.Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Verzichte und Anerkenntnisse gemäß Paragraph 13,, falls diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt, daß über das den Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen eine Vermögensanmeldung nach Paragraph 4, Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 166/46, vorliegt.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte gemäß § 31 Gebührengesetz 1946, B. G. Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 31, Gebührengesetz 1946, B. G. Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Dokumentnummer
NOR40008027