Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 30.Paragraph 30,
Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:
Ansprüche der Dienstnehmer,
Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.
Schlagworte
Wohnraum, Urheberrecht, Schutzrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR40008028