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§ 4

Fassungen
ab 14.08.1949 — BGBl. Nr. 164/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.08.1949 BGBl. Nr. 164/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fünftes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.08.1949BGBl. Nr. 164/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruches auf Rückstellung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person hat der Sachwalter unverzüglich die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und auch hierüber der Rückstellungskommission zu berichten. Den Anteilsberechtigten, die ihre Ansprüche glaubhaft machen, steht das Recht zu, in den Bericht des Sachwalters Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Rückstellungskommission hat das Verfahren einzustellen, wenn auf Grund des Berichtes des Sachwalters anzunehmen ist, daß das voraussichtlich rückzustellende Vermögen die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)], nicht decken würde.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/164/P4/NOR40008037