Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Wiederherstellung der juristischen Person.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (§ 7) beantragen.Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (Paragraph 7,) beantragen.
(2)Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission dem Antrage stattzugeben, es sei denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierüber kann sie vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist. Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission nicht ein, so hat diese anzunehmen, daß nach Ansicht des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40008085