Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden: Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach Paragraph eins, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:
von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,
von der wiederhergestellten juristischen Person.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40008086