Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
§ 6.Paragraph 6,
Eine Unterrepräsentation von Frauen ist ausschließlich im Bereiche A2/v2 gegeben. In dieser Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind vier Männer und eine Frau tätig.
Zwei der der Verwendungsgruppe A2 zuzuzählenden Bediensteten besetzen Arbeitsplätze der Wertigkeit A1, sodass bei Freiwerden der entsprechenden Planstellen grundsätzlich an die Aufnahme eines (einer) Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 gedacht ist. Eine Erhöhung des Frauenanteiles im A2/v2-Bereich kann auf diese Weise daher nicht erfolgen.
Hinsichtlich der beiden übrigen mit Männern besetzten Arbeitsplätze der Wertigkeit A2 können verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles nicht festgelegt werden, da hier jedenfalls in den nächsten beiden Jahren mit keiner personellen Fluktuation gerechnet werden kann.
Schlagworte
Entlohnungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40007982