Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
09.06.2000 bis 31.10.2015 — BGBl. II Nr. 160/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 609.06.200031.10.2015 BGBl. II Nr. 160/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.06.2000BGBl. II Nr. 160/2000

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,

Text

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen

Paragraph 6,

Eine Unterrepräsentation von Frauen ist ausschließlich im Bereiche A2/v2 gegeben. In dieser Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind vier Männer und eine Frau tätig.

Zwei der der Verwendungsgruppe A2 zuzuzählenden Bediensteten besetzen Arbeitsplätze der Wertigkeit A1, sodass bei Freiwerden der entsprechenden Planstellen grundsätzlich an die Aufnahme eines (einer) Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 gedacht ist. Eine Erhöhung des Frauenanteiles im A2/v2-Bereich kann auf diese Weise daher nicht erfolgen.

Hinsichtlich der beiden übrigen mit Männern besetzten Arbeitsplätze der Wertigkeit A2 können verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles nicht festgelegt werden, da hier jedenfalls in den nächsten beiden Jahren mit keiner personellen Fluktuation gerechnet werden kann.

Schlagworte

Entlohnungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20000710

Dokumentnummer

NOR40007982