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§ 53a AM-VO

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. II Nr. 21/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53a heute01.02.2010 BGBl. II Nr. 21/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. II Nr. 21/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
  2. Absatz 2,Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich ArbeitnehmerInnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116568