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§ 53b AM-VO

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. II Nr. 21/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53b heute01.02.2010 BGBl. II Nr. 21/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. II Nr. 21/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
    1. Ziffer eins
      durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
  2. Absatz 2,Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
    2. Ziffer 2
      ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
  3. Absatz 3,Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen.
  4. Absatz 4,Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
    2. Ziffer 2
      Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Schlagworte

Überrollschutz

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116569