Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2)Absatz 2,Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3)Absatz 3,Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4)Absatz 4,Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40008172