Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2)Absatz 2,Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
Schlagworte
Handeinrückung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40008173