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§ 57 AM-VO

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
  2. Absatz 2,Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Schlagworte

Handeinrückung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008173