Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
22.05.2000 bis 31.10.2000 — BGBl. III Nr. 110/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 522.05.200031.10.2000 BGBl. III Nr. 110/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.05.2000BGBl. III Nr. 110/2000

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel römisch fünf

Verantwortlichkeit

  1. Absatz eins,Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der obenerwähnten Verhaltensstandards können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.
  2. Absatz 2,Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des Generalsekretärs eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich der Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes zu erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu Liegenschaften der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.

Anmerkung

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000742

Dokumentnummer

NOR40008294