Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf eine Reparatur- und Servicearbeit an einer Baumaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6)Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Arbeitsweise,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
Schlagworte
Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR40008360