Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2000 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200031.05.2015 BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 182/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf eine Reparatur- und Servicearbeit an einer Baumaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

  1. Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

  1. Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsweise,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Funktionsfähigkeit.

Schlagworte

Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000747

Dokumentnummer

NOR40008360