Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Augenoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Augenoptik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form ( Augenoptiker oder Augenoptikerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40008368