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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Augenoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. Ziffer 4
    Arbeitsrichtlinien der Augenoptik unter Berücksichtigung des Gesundheitsrechtes sowie der sonstigen Rechte, Pflichten und gesetzlichen Vorschriften anwenden,
  5. Ziffer 5
    Sehhilfen auswählen, anfertigen und anpassen sowie die Kunden im Gebrauch und der Pflege von Sehhilfen unterweisen,
  6. Ziffer 6
    Sehschärfe prüfen und die dafür relevanten biometrischen Daten erheben sowie Kostenvoranschläge entsprechend den ärztlichen Verordnungen erstellen,
  7. Ziffer 7
    Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
  8. Ziffer 8
    Wirtschaftliche Zusammenhänge eines Augenoptikerbetriebes erfassen (Dokumentation von Aufträgen, Preisauszeichnung und Kalkulation, Kundenberatung),
  9. Ziffer 9
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.

Gesetzesnummer

20000748

Dokumentnummer

NOR40008369