Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Augenoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40008377