Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Augenoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Auflösen und Umformen einfacher berufsbezogener Gleichungen,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Interpretieren von Diagrammen,
  3. Ziffer 3
    Winkelfunktionen,
  4. Ziffer 4
    Längenberechnungen und Flächenberechnungen,
  5. Ziffer 5
    Volumenberechnungen und Masseberechnungen,
  6. Ziffer 6
    Prozentrechnungen.

  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20000748

Dokumentnummer

NOR40008376