Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Augenoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Paragraph 12, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.
Dokumentnummer
NOR40008379