Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Augenoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.Paragraph 14, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Optiker, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 211/1976, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Optiker, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Optiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Optiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Optiker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Augenoptik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Optiker entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Augenoptik voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40008381