Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feinoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Feinoptik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Feinoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Feinoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Feinoptiker oder Feinoptikerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40008423