Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feinoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Feinoptische Komponenten herstellen,
Feinoptische Geräte zusammenbauen, montieren, justieren und überprüfen,
Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
Arbeitsverfahren im Fertigungsbereich planen und durchführen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
Dokumentnummer
NOR40008424