Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Fleischverkauf
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40008459