Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 189/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
  2. Ziffer 2
    Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
  3. Ziffer 3
    Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
  4. Ziffer 4
    Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
  5. Ziffer 5
    Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
  6. Ziffer 6
    Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
  7. Ziffer 7
    Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
  8. Ziffer 8
    Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
  9. Ziffer 9
    Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
  10. Ziffer 10
    Kalte und warme Imbisse herstellen,
  11. Ziffer 11
    Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit

Gesetzesnummer

20000757

Dokumentnummer

NOR40008460