Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuhfertigung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,
Modelltechniken umsetzen,
Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,
Schuhe und Schuhteile montieren,
Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.
Schlagworte
Fertigungsanlage, Sicherheitsstandard
Dokumentnummer
NOR40008522