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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 193/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 193/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 193/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. Ziffer 4
    Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,
  5. Ziffer 5
    Modelltechniken umsetzen,
  6. Ziffer 6
    Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,
  7. Ziffer 7
    Vorrichten und Steppen,
  8. Ziffer 8
    Bodenteile vorbereiten,
  9. Ziffer 9
    Schuhe und Schuhteile montieren,
  10. Ziffer 10
    Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  11. Ziffer 11
    Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,
  12. Ziffer 12
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  13. Ziffer 13
    Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

Schlagworte

Fertigungsanlage, Sicherheitsstandard

Gesetzesnummer

20000761

Dokumentnummer

NOR40008522