Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 193/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 193/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 193/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffkunde,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Anatomie des Fußes.

  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20000761

Dokumentnummer

NOR40008528