Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuhfertigung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40008529