Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren im Zusammenhang mit Versuchen an lebenden Tieren gemäß dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, idF des BGBl. I Nr. 169/1999 hat gemäß den im Anhang enthaltenen “Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren” zu erfolgen und gilt für alle zu Versuchen verwendeten Tiere sowohl in der Aufzucht als auch in der Unterbringung vor, während und nach einem Tierversuch. Insbesondere ist dabei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den im Anhang enthaltenen Regelungen, Normen und Standards um Mindestanforderungen handelt, denen jedenfalls und zumindestens zu entsprechen ist.Die Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren im Zusammenhang mit Versuchen an lebenden Tieren gemäß dem Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1999, hat gemäß den im Anhang enthaltenen “Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren” zu erfolgen und gilt für alle zu Versuchen verwendeten Tiere sowohl in der Aufzucht als auch in der Unterbringung vor, während und nach einem Tierversuch. Insbesondere ist dabei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den im Anhang enthaltenen Regelungen, Normen und Standards um Mindestanforderungen handelt, denen jedenfalls und zumindestens zu entsprechen ist. (2)Absatz 2,Sofern eine Versuchsanordnung spezielle Haltungsbedingungen in Abweichung von dem in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen unbedingt erforderlich macht, so sind diese nur während der Durchführung des Versuchs zulässig, zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40008546