Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zucht- und Liefereinrichtungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuchteinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke (Tierversuche) bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden.
(2)Absatz 2,Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Abs. 1 bezeichneten Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Absatz eins, bezeichneten Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.
(3)Absatz 3,Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997.Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40008547