Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200031.12.2012 BGBl. II Nr. 198/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulassung und Register

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Vollzugsbereichen ist jeweils ein Register über die Zucht- und Liefereinrichtungen zu führen, das mindestens folgende Angaben zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz (Adresse) der Einrichtung;
    2. Ziffer 2
      Unternehmensgegenstand bzw. Angaben über Zucht und Lieferung von Versuchstieren (Art und Umfang);
    3. Ziffer 3
      Herkunftsnachweise über gezüchtete Versuchstiere;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung (Name/n) der für die Zucht- und Liefereinrichtung sachkundigen Person/en, die für die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere Pflege und Betreuung Sorge zu tragen hat/haben.
  2. Absatz 2,Zucht- und Liefereinrichtungen werden über ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Versuchstiere notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen für Zucht und Haltung von Tieren gemäß dem Anhang von den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden für den jeweiligen Vollzugsbereich mit Bescheid zugelassen und registriert.
  3. Absatz 3,Die Zucht- und Liefereinrichtungen haben die unter Absatz eins, angeführten Daten für das Register über Zucht- und Liefereinrichtungen einmal jährlich bis 1. März für das abgelaufene Jahr der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Zuchteinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20000763

Dokumentnummer

NOR40008548