Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Veranstaltungstechnische Abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze planen und durchführen,
Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten abschätzen und beurteilen,
Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) betreuen,
Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen aufstellen, montieren und abbauen,
Dekorationen aufbauen, abbauen, instandhalten und lagern,
Bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen,
Energieversorgung organisieren, bereitstellen und prüfen,
Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Beschallungseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Spezialeffekte durchführen,
Bild, Ton und Daten aufnehmen und übertragen,
Einschlägige technische Regelwerke sowie alle für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen anwenden.
Schlagworte
Bühneneinrichtung, Beleuchtungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR40008567