Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Veranstaltungskonzeption
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich.Paragraph 5, (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich.
(2)Absatz 2,Der schriftliche Teil hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Dabei soll der Prüfling unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er Arbeiten sicherheitsgerecht ausführen, die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen, den für das Veranstaltungskonzept relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR40008570