Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2005 — BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200030.06.2005 BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 196/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption und Prüfarbeit.

  1. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichen.

  1. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20000765

Dokumentnummer

NOR40008569