Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2005 — BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200030.06.2005 BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 196/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 6, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrags oder abgegrenzten Teilauftrags durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
  2. Ziffer 2
    Durchführen einer Beleuchtungsprobe und einer Beschallungsprobe.

  1. Absatz 2,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

  1. Absatz 4,Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

  1. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Durchführbarkeit der Planung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität der technischen Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.

Gesetzesnummer

20000765

Dokumentnummer

NOR40008571