Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßengüterverkehr Ungarn (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 1. (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des § 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli 2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß § 3 Abs. 2b StraBAG bis zum 30. Juni 2000 zu erheben war.Paragraph eins, (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des Paragraph eins, des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli 2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, StraBAG bis zum 30. Juni 2000 zu erheben war.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinn des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiterverwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen.Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinn des Absatz eins, können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (Paragraph 6, StraBAG) weiterverwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) ist entgegen Paragraph 6, Absatz 3, StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR40008592