Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßengüterverkehr Ungarn (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt. Paragraph 3, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.
Dokumentnummer
NOR40015322