Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2000,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 095 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 095 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................ 200
Kärnten: ................... 60
Niederösterreich: .......... 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............ 25
Salzburg: .................. 260
Steiermark: ................ 70
Tirol: ..................... 270
Vorarlberg: ................ 70
Wien: ...................... 40, davon 20 für Schaustellerbetriebe