Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernsehsignalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische
Systeme übertragen werden
§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist einParagraph 2, (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein
16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.
(2)Absatz 2,Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst folgende Bestandteile:
Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie
Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).
(3)Absatz 3,Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.
(4)Absatz 4,Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1 bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Absatz eins bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR40009415