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§ 2 FS-G

Fassungen
12.07.2000 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.07.200031.07.2004 BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsehsignalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 50/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

FS-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische

Systeme übertragen werden

Paragraph 2, (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein

16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

  1. Absatz 2,Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst folgende Bestandteile:
    1. Ziffer eins
      Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie
    2. Ziffer 2
      Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).
  2. Absatz 3,Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.
  3. Absatz 4,Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.
  4. Absatz 5,Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Absatz eins bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gesetzesnummer

20000790

Dokumentnummer

NOR40009415